Allgemeine Einkaufsbedingungen der MicroStep Europa® GmbH
1. Allgemeines
1.1. Allen unseren Bestellungen liegen ausschließlich diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte Vereinbarungen zugrunde; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die bestellte Lieferung/Leistung vorbehaltlos annehmen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Bestellung, Vertragsschluss, Vertretungsmacht
2.1. Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich an, so sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt.
2.2. Zur eindeutigen Zuordnung muss sämtliche Korrespondenz unsere Bestell-, Anforderungs- und Kontierungsnummer enthalten.
2.3. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Diese kann – nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung – auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit einer Bestellung bis zum Vertragsschluss getroffen wurden, sind im Bestellformular schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Spätere Änderungen oder Ergänzungen können nur mit unserer Abteilung Einkauf vereinbart werden. Andere Abteilungen sind hierzu nicht ermächtigt. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen für ihre Wirksamkeit daher der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.4. Die Erstellung Ihrer Angebote ist für uns kostenlos.
3. Vertraulichkeit, Werbung
3.1. Alle technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Daten und Informationen, sofern diese nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind, welche sich aus der Geschäftsbeziehung mit uns ergeben oder mit dieser in Zusammenhang stehen, sind von Ihnen – auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung - geheim zu halten; sie dürfen nur zur Ausführung unserer Bestellung und nur solchen Mitarbeitern, Unterlieferanten und sonstigen Dritten zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung in die Auftragserfüllung nach Ihren betrieblichen Gegebenheiten erforderlich ist. Diese Mitarbeiter sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten; entsprechendes gilt für jeden Unterlieferanten oder sonstigen Dritten, dessen Sie sich in Erfüllung unserer Bestellung bedienen.
3.2. Gegenüber Dritten und in Werbematerialien dürfen Sie auf geschäftliche Verbindungen mit uns in jedem Fall erst nach von uns erteilter schriftlicher Zustimmung hinweisen.
4. Ausführungsunterlagen/Daten
4.1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sonstigen Unterlagen aller Art sowie Modellen und Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden; sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert und unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts an uns zurückzugeben; Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; Ziffer 3 Absatz (1) gilt entsprechend.
4.2. Erzeugnisse, die nach unseren Angaben, Zeichnungen, Modellen oder dergleichen angefertigt sind, dürfen von Ihnen weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
4.3. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen aller Art sind für Sie bei Ausführung der Bestellung verbindlich, sie sind jedoch von Ihnen vor Ausführung Ihrer vertraglich geschuldeten Leistung selbständig auf etwaige Lücken, Unstimmigkeiten oder Fehler zu überprüfen. Derartige Lücken, Unstimmigkeiten oder Fehler sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ferner werden Sie dafür Sorge tragen, dass Ihnen alle für die vertragsgemäße Ausführung Ihrer Lieferung/Leistung maßgeblichen Unterlagen, Daten und Umstände, sowie die von uns beabsichtigte Verwendung Ihrer Lieferung/Leistung rechtzeitig bekannt sind. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorgenannten Pflichten können Sie sich nicht auf das Fehlen dieser Unterlagen, Daten und Umstände, bestehenden Lücken, Unstimmigkeiten oder Fehler berufen. Weitere hieraus für uns erwachsende Ansprüche bleiben unberührt.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Nachforderungen aller Art sind ausgeschlossen. Kosten für Verpackung und Transport bis zur vereinbarten oder von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Verzollung und Versicherung sind in diesen Preisen enthalten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
5.2. Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer unter Angabe der vollständigen Bestellnummer nach erfolgter Lieferung gesondert zu übermitteln. Die vereinbarten Kaufpreise werden frühestens nach Eingang einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung bei uns zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege und zwar entweder innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 60 Tagen mit 2 % Skonto oder nach 90 Tagen rein netto, jeweils gerechnet ab vertragsgemäßer Lieferung/Leistungserfüllung, Rechnungseingang und Übersendung der Dokumentationen gemäß Absatz (3), wobei das zuletzt eintretende Ereignis für die Fristberechnung maßgeblich ist. Bei fehlerhafter oder Teillieferung sind wir berechtigt, die Zahlung insgesamt bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
5.3. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen, Prüfprotokolle oder sonstige Dokumentation vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind separat von den Rechnungen an uns zu übersenden. Nach Möglichkeit hat die Übersendung der Dokumentationen auch separat von der Ware, auf jeden Fall aber gesondert verpackt zu erfolgen.
5.4. Unsere Zahlungen bedeuten weder eine Anerkennung der Erfüllung, noch einen Verzicht auf Gewährleistungsrechte.
6. Lieferung und Versand
6.1. Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen; dieses gilt auch für Produkte, die speziell für uns gefertigt werden. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen, schriftlichen Absprachen zulässig.
6.2. Vorab- und Teillieferungen müssen schriftlich beantragt werden und bedürfen der Genehmigung durch uns.
6.3. Musterlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.
6.4. Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr auf uns über, wenn der Empfang der Ware an der von uns bestimmten Anlieferungsstelle bestätigt wurde. Bei Werk- oder Werklieferungsverträgen erfolgt der Gefahrübergang, auch wenn die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Teile von Ihnen auf unserem Firmengelände oder an der von uns bestimmten Anlieferungsstelle gelagert werden, frühestens mit Beendigung des Gesamtauftrags und Abnahme durch uns.
6.5. Eine Lieferannahme unsererseits erfolgt nur, wenn der dazugehörende Lieferschein mitgeliefert wird.
6.6. Jede Bestellung ist einzeln zu verpacken.
6.7. Warenanlieferung hat ausschließlich Werktags (Montag bis Freitags) von 8.00 – 17.00 Uhr zu erfolgen.
7. Verpackung
7.1. Die Waren sind umweltfreundlich und so zu verpacken, dass Transportschäden ausgeschlossen werden. Verpackungsmaterialien sind in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden.
7.2. Verpackungen können wir auf Ihre Kosten und Gefahr an Sie zurücksenden.
7.3. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen nach entsprechender Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnungen hierfür ergebenden Wertes frachtfrei an Sie zurücksenden.
8. Liefer-/Leistungstermine
8.1. Die vereinbarten Termine für Lieferungen oder Leistungen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang von Ware und Dokumentationen bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle an, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme und den Eingang der Dokumentationen. Eine abweichend von Ziffer 2 Absatz (3) erfolgte Änderung des Liefertermins ohne entsprechende Vereinbarung mit uns hindert den Verzugseintritt zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin nicht.
8.2. Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie dies uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
8.3. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so haben Sie die Leistung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bestelldatum zu erbringen. Ihnen steht es frei, die Angemessenheit einer längeren Lieferfrist nachzuweisen.
9. Höhere Gewalt und Arbeitskampf
9.1. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe in unserem Betrieb befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Abnahme- und Zahlungsverpflichtung. Für Leistungsstörungen und Schäden durch höhere Gewalt oder Arbeitskämpfe in unserem Betrieb übernehmen wir keine Haftung.
9.2. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/- Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Leistung/Lieferung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns nicht mehr verwertbar ist.
10. Ausführung und einzuhaltende Vorschriften
10.1. Sie garantieren unabhängig von Verschulden, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen für die von uns beabsichtigte sowie für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung geeignet sind. Sie garantieren ferner verschuldensunabhängig, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem jeweils neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften, Richtlinien und Normen von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, in der jeweils neuesten gültigen Fassung, entsprechen. Ihre Garantie gilt auch für alle entsprechenden Bestimmungen im Land des Endabnehmers, soweit Ihnen dieser bekannt ist oder bekannt sein muss. Ist für Ihr Produkt eine Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung oder eine Einbauerklärung nach EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorgeschrieben, ist eine Abschrift der durchgeführten Risikobeurteilung nach EU-Norm automatisch Bestandteil unseres Auftrages. Bei Leistungserbringung werden Sie alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere Umweltschutz-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und die Sicherheit der Lieferkette nach den einschlägigen Zollvorschriften sicherstellen sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und von uns geforderten Vorgaben einhalten. Etwaige zusätzliche Vereinbarungen lassen diese Verpflichtungen unberührt. Sind im Einzelfall Abweichungen von solchen Vorschriften oder Vereinbarungen notwendig, so müssen Sie hierzu die schriftliche Zustimmung unserer Abteilung Einkauf einholen. Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Außerdem sind Sie verpflichtet, uns über die erforderlichen Maßnahmen zur Integration Ihres Produkts zu unterrichten.
10.2. Sie verpflichten sich, bei Ihren Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.
10.3. Sie haften für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf unser Verlangen werden Sie ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.
10.4. Sie garantieren einen max. Schalldruckpegel von 72 dB(A).
10.5. Die Lackierung muss mit Grund- und Decklack ausgeführt sein, wobei beide Lacke aus 2-Komponenten-Lack bestehen und gegen Kühlschmiermittel, Öle, ölentfernende Waschmittel und dergleichen beständig sind. Laufflächen, blanke Teile, Typenschilder an Komponenten, Schläuche, Kunststoffteile und dergleichen dürfen keinen Farbanstrich bekommen.
10.6. Sind im Zusammenhang mit Ihrer Lieferung/Leistung von Ihnen Arbeiten auf unserem Werksgelände durchzuführen, so gilt folgendes: Sind mit Feuergefahr verbundene Arbeiten, z.B. Schweißarbeiten, in unserem Werksgelände an brand- und/explosionsgefährdeten Anlagen wie Ölbehältern, Kabelanlagen usw. oder in deren Nähe nicht zu vermeiden, so dürfen diese nur mit Genehmigung des zuständigen Betriebsleiters durchgeführt werden. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist von Ihnen eine geschulte Brandwache zu stellen. Nach Beendigung der Arbeiten sind Nachkontrollen durchzuführen. Dies gilt auch für Demontage- und Verschrottungsarbeiten.
11. Arbeitssicherheit
11.1. Mit Ihrer Auftragsannahme bestätigen Sie uns, dass die MicroStep Europa – Arbeitssicherheitsvorschriften bei entsprechend vereinbarten Einsätzen auf unserem Firmengelände und die Sicherheitsvorschriften von unseren Endkunden aus den aktuell geltenden Endkundenvorschriften bei entsprechend vereinbarten Einsätzen bei unseren Endkunden von Ihnen und Ihren Mitarbeitern und/oder ggfs. von Ihren beauftragten Unterlieferanten in jedem Fall vollumfänglich beachtet und komplett eingehalten werden. Sie sorgen in jedem Falle dafür, dass Ihre jeweils betroffenen Mitarbeiter und/oder die von Ihnen ggfs. beauftragten Unterlieferanten über diese Sicherheitsvorschriften vorab umfassend belehrt und eingewiesen werden, und diese vor Ort bei MicroStep Europa bzw. beim Endkunden angewendet werden. Die Verantwortung und Haftung hierfür liegt vollumfänglich bei Ihnen.
12. Mängeluntersuchung/-anzeige
12.1. Wir werden Ihnen offensichtliche Mängel der Lieferung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei uns. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Rüge.
12.2. Kosten der Untersuchung einer mangelhaften Lieferung/Leistung sind durch Sie zu erstatten.
12.3. Die Unterzeichnung eines Lieferscheins beinhaltet kein Anerkenntnis hinsichtlich von Stückzahlen, Gewichten und Maßen sowie der Vertragsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung.
13. Nicht vertragsgemäße Lieferung/Leistung
13.1. Erfüllen Sie eine Ihnen obliegende Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß entsprechend den getroffenen Vereinbarungen oder gesetzlichen Vorgaben, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Dies gilt insbesondere, wenn die geschuldete Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht wird.
13.2. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, von Ihnen nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
13.3. Wir sind unbeschadet der Rechte aus Absatz (2) berechtigt, auf Ihre Kosten und Gefahr die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen, wenn Sie Ihrer Nacherfüllungspflicht innerhalb einer angemessenen, von uns gesetzten Frist nicht nachkommen oder Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
13.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit dem Abnahmetermin bei unserem Endabnehmer, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird und entspricht dem Zeitraum, für den wir gegenüber unserem Endabnehmer Gewähr zu leisten haben. Enthält unsere Abnahmeerklärung keine Angaben zum Endabnehmer bzw. zur Dauer unserer Gewährleistungszeit, so beginnt die Verjährungsfrist mit Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle und beträgt zwei Jahre. Verzögert sich die Abnahme ohne Ihr Verschulden beginnt die Gewährleistungszeit mit Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.
13.5. Der Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist während der Zeit von Mängelanzeige bis zur mangelfreien Benutzbarkeit des Lieferteils gehemmt. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt die Gewährleistungszeit neu.
13.6. Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem von Ihnen zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so sind wir nach dem ergebnislosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, uns von dritter Seite auf Ihre Kosten Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
13.7. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können Sie sich nur berufen, wenn Sie die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten haben.
13.8. Im Falle des Lieferverzugs sind wir unbeschadet der in Ziffer 12 Abs. (1) genannten Rechte berechtigt, für jeden angefangenen Tag der Überschreitung 1 % des Gesamtnettoauftragswertes, höchstens jedoch 10 % des Gesamtnettoauftragswertes für den uns aus der Verzögerung entstandenen Schaden zu verlangen, ohne dass es eines Schadensnachweises durch uns bedarf. Ihnen bleibt es jedoch unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behalten wir uns vor. Die Geltendmachung des pauschalierten Verzugsschadens kann bis zur Schlusszahlung erfolgen.
13.9. Bei Aufträgen mit Teillieferungen sind wir auch dann zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn Sie nur hinsichtlich einer Teillieferung Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen.
14. Produkthaftung
14.1. Sie stellen uns von sämtlichen Ersatzansprüchen Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung für Schäden frei, wenn und soweit deren Ursache in Ihrem Herrschafts- oder Organisationsbereich liegt und Sie Dritten gegenüber selbst haften. In solchen Schadensfällen haften Sie auch für die Kosten einer erforderlich werdenden Rückrufaktion und für diejenigen Schadensersatzleistungen (einschließlich der zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewordenen Kosten), zu deren Erbringung wir uns – unter wohlverstandener Berücksichtigung Ihrer Interessen – außergerichtlich gegenüber dem Dritten bereit gefunden haben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
14.2. Sie übernehmen ebenso alle Kosten von Maßnahmen, die zur (auch vorsorglichen) Fehlerbehebung, insbesondere aufgrund unserer Produktbeobachtungspflicht, veranlasst sind.
14.3. Sie werden die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind.
14.4. Sie werden sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen eine geeignete Bestätigung über den Umfang, Bestand und Dauer des Versicherungsschutzes vorlegen.
15. Qualitätssicherung
15.1. Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Für alle an uns auszuliefernden Komponenten führen Sie eine dokumentierte Warenausgangsprüfung hinsichtlich aller für die einwandfreie Funktion des Liefergegenstandes notwendigen Merkmale durch. Die Prüfungsprotokolle sind uns auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen, in jedem Falle über einen Zeitraum von 10 Jahren zu archivieren. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
16. Ersatzteile und Service
16.1. Sie verpflichten sich, uns für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Ablauf der Gewährleistungszeit eines von Ihnen bezogenen Produktes Ersatzteile zu liefern.
16.2. Zusätzlich garantieren Sie, dass qualifiziertes Fachpersonal sowie Verschleiß- und Ersatzteile innerhalb von 24 Stunden nach Anforderung in unserem Hauptsitz – auch nach Ablauf der Gewährleistung – zur Verfügung stehen. Diese Regelung gilt, wenn die Anforderung von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr von Ihnen entgegengenommen wird. Bei einer Meldung nach 17.00 Uhr läuft die Frist ab 8.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages.
17. Rechte Dritter
17.1. Sie garantieren, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung, Benutzung, Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
17.2. Sie verteidigen uns und unsere Kunden auf Ihre Kosten gegen alle Ansprüche Dritter aus der Verletzung oder Beeinträchtigung der in vorstehendem Absatz (1) genannten Rechte und stellen uns insoweit von sämtlichen Prozesskosten und sonstigen Schadensersatzforderungen frei. Zu diesem Zweck werden wir Sie über gegen uns erhobene Ansprüche sowie über von uns getroffene Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen unterrichten.
17.3. Sind gegen uns Ansprüche aus der Beeinträchtigung oder Verletzung der in vorstehendem Absatz (1) genannten Rechte im Zusammenhang mit von Ihnen gelieferten Gegenständen geltend gemacht worden oder zu erwarten, haben Sie uns auf Ihre Kosten unverzüglich ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zu verschaffen oder vertragsgemäße Ersatzgegenstände zu liefern, die frei von Rechten Dritter sind. Ist beides innerhalb einer angemessenen, von uns gesetzten Frist nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen.
18. Auftragsweitergabe/Aufrechnung
18.1. Die Weitergabe des Auftrags oder wesentlicher Teile davon an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
18.2. Sie können mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn und soweit Ihre Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
19. Rücktrittsrecht bei Vermögensverschlechterung
19.1. Tritt nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse ein und wird dadurch die Durchsetzung unserer vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen Sie gefährdet, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist insbesondere gegeben, wenn gegen Sie Einzelvollstreckungen durchgeführt werden, Ihnen die Gewährung eines wichtigen Kredites verweigert wird, Sie die Zahlungen einstellen oder über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird.
20. Eigentumsvorbehalt
20.1. An von Ihnen gelieferten Gegenständen sind über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehende Eigentumsrechte, insbesondere ein erweiterter oder ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, ausgeschlossen.
21. Salvatorische Klausel
21.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der sonstigen Vertragsbestandteile unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahe kommen.
22. Gerichtsstand und anwendbares Recht
22.1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
22.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle vertraglichen oder mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Ansprüche ist, sofern der Lieferant Kaufmann ist, Memmingen; Wir sind jedoch berechtigt, Sie auch an Ihrem Geschäftssitz zu verklagen.
22.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand 03.03.2017
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