Allgemeine Einkaufsbedingungen zum Download

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der MicroStep Europa GmbH

ausschließlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen

 

1. Allgemeines

1.1 Allen unseren Bestellungen liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die bestellte Lieferung/Leistung vorbehaltlos annehmen. Diese Bedingungen gelten in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.2 Die allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d. h. auch für die weiteren hier gefassten Bedingungen, die auf das Schriftformerfordernis abzielen, in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Bestellung, Vertragsschluss, Vertretungsmacht

2.1 Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich an bzw. führen Sie diese nicht vorbehaltlos durch Versendung der Ware aus, gilt Ihre verspätete Ware als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

2.2 Zur eindeutigen Zuordnung muss sämtliche Korrespondenz unsere Bestell-, Anforderungs- und Kontierungsnummer enthalten.

2.3 Nur schriftlich erteilte Bestellungen, d. h. solche in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) sind rechtsverbindlich. Mündliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit einer Bestellung bis zum Vertragsschluss getroffen wurden, sind im Bestellformular schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Spätere Änderungen oder Ergänzungen können nur schriftlich vereinbart werden.

2.4. Die Erstellung Ihrer Angebote ist für uns jeweils kostenlos.

3. Vertraulichkeit, Werbung

3.1. Alle technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Daten und Informationen, sofern diese nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind, welche sich aus der Geschäftsbeziehung mit uns ergeben oder mit dieser in Zusammenhang stehen, sind von Ihnen – auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung – geheim zu halten; sie dürfen nur zur Ausführung unserer Bestellung und nur solchen Mitarbeitern, Unterlieferanten und sonstigen Dritten zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung in die Auftragserfüllung nach Ihren betrieblichen Gegebenheiten erforderlich ist. Diese Mitarbeiter sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten; entsprechendes gilt für jeden Unterlieferanten oder sonstigen Dritten, dessen Sie sich in Erfüllung unserer Bestellung bedienen.

3.2. Gegenüber Dritten und in Werbematerialien dürfen Sie auf geschäftliche Verbindungen mit uns in jedem Fall erst nach von uns erteilter schriftlicher Zustimmung hinweisen.

4. Ausführungsunterlagen/Daten

4.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Plänen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen sonstigen Unterlagen aller Art sowie Modellen und Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden; sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert und unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts an uns zurückzugeben; Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; Ziffer 3 Absatz (1) gilt entsprechend.

4.2 Erzeugnisse, die nach unseren Angaben, Zeichnungen, Modellen oder dergleichen angefertigt sind, dürfen von Ihnen weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

4.3 Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen aller Art sind für Sie bei Ausführung der Bestellung verbindlich, sie sind jedoch von Ihnen vor Ausführung Ihrer vertraglich geschuldeten Leistung selbständig auf etwaige Lücken, Unstimmigkeiten oder Fehler zu überprüfen. Derartige Lücken, Unstimmigkeiten oder Fehler sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ferner werden Sie dafür Sorge tragen, dass Ihnen alle für die vertragsgemäße Ausführung Ihrer Lieferung/Leistung maßgeblichen Unterlagen, Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung Ihrer Lieferung/Leistung rechtzeitig bekannt sind. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorgenannten Pflichten können Sie sich nicht auf das Fehlen dieser Unterlagen, Daten und Umstände, bestehenden Lücken, Unstimmigkeiten oder Fehler berufen. Weitere hieraus für uns erwachsende Ansprüche bleiben unberührt.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die vereinbarten Preise sind bindend. Nachforderungen aller Art sind ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Ihre Leistungen und Nebenleistungen (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

5.2 Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer unter Angabe der vollständigen Bestellnummer nach erfolgter Lieferung gesondert zu übermitteln. Die vereinbarten Kaufpreise werden frühestens ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme), Übergabe einer Dokumentation sowie nach Eingang einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung bei uns zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege, und zwar entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 60 Tagen mit 2 % Skonto, jeweils berechnet vom Nettobetrag oder nach 90 Tagen rein netto. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

5.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Bei fehlerhafter oder Teillieferung sind wir berechtigt, die Zahlung insgesamt bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

5.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.5 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen, Prüfprotokolle oder sonstige Dokumentation vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind separat von den Rechnungen an uns zu übersenden. Nach Möglichkeit hat die Übersendung der Dokumentationen auch separat von der Ware, auf jeden Fall aber gesondert verpackt zu erfolgen.

5.6 Unsere Zahlungen bedeuten weder eine Anerkennung der Erfüllung, noch einen Verzicht auf Gewährleistungsrechte.

5.7 Sie haben ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug und Versand

6.1 Sie sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von Ihnen geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Sie tragen das Beschaffungsrisiko für Ihre Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).

6.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Bad Wörishofen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

6.3 Die Lieferung wird von uns nur angenommen, wenn der Lieferung ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beiliegt. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

6.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

6.5 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sie müssen uns Ihre Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so können Sie nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz Ihrer Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine von Ihnen herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen Ihnen weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

6.6 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen; dieses gilt auch für Produkte, die speziell für uns gefertigt werden. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen, schriftlichen Absprachen zulässig.

6.7 Vorab- und Teillieferungen müssen schriftlich beantragt werden und bedürfen der Genehmigung durch uns.

6.8 Musterlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.

6.9 Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr auf uns über, wenn der Empfang der Ware an der von uns bestimmten Anlieferungsstelle bestätigt wurde. Bei Werk- oder Werklieferungsverträgen erfolgt der Gefahrübergang, auch wenn die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Teile von Ihnen auf unserem Firmengelände oder an der von uns bestimmten Anlieferungsstelle gelagert werden, frühestens mit Beendigung des Gesamtauftrags und Abnahme durch uns.

6.10 Jede Bestellung ist einzeln zu verpacken.

6.11 Warenanlieferung hat ausschließlich werktags von 8.00 bis 17.00 Uhr (Montag bis Donnerstag) bzw. von 8.00 bis 15.00 Uhr (Freitag) zu erfolgen.

7. Verpackung

7.1 Die Waren sind umweltfreundlich und so zu verpacken, dass Transportschäden ausgeschlossen werden. Verpackungsmaterialien sind in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden.

7.2 Verpackungen können wir auf Ihre Kosten und Gefahr an Sie zurücksenden.

7.3 Werden uns ausnahmsweise Verpackungen nach entsprechender Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnungen hierfür ergebenden Wertes frachtfrei an Sie zurücksenden.

8. Liefer-/Leistungstermine, Lieferverzug

8.1 Die vereinbarten Termine für Lieferungen oder Leistungen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang von Ware und Dokumentationen bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle an, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage auf deren Abnahme und den Eingang der Dokumentationen. Eine abweichend von Ziffer 2 Absatz (3) erfolgte Änderung des Liefertermins ohne entsprechende Vereinbarung mit uns hindert den Verzugseintritt zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin nicht.

8.2 Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie dies uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

8.3 Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so haben Sie die Leistung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bestelldatum zu erbringen. Ihnen steht es frei, die Angemessenheit einer längeren Lieferfrist nachzuweisen.

8.4 Erbringen Sie Ihre Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommen Sie in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziff. 8.5 bleiben unberührt. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können Sie sich nur berufen, wenn Sie die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten haben.

8.5 Sind Sie in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Ihnen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8.6 Bei Aufträgen mit Teillieferungen sind wir auch dann zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn Sie nur hinsichtlich einer Teillieferung Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen.

9. Höhere Gewalt und Arbeitskampf

9.1 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe in unserem Betrieb befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Abnahme- und Zahlungsverpflichtung. Für Leistungsstörungen und Schäden durch höhere Gewalt oder Arbeitskämpfe in unserem Betrieb übernehmen wir keine Haftung.

9.2 Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Leistung/Lieferung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns nicht mehr verwertbar ist.

10. Ausführung und einzuhaltende Vorschriften

10.1 Ist für Ihr Produkt eine Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung oder eine Einbauerklärung nach EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorgeschrieben, ist eine Abschrift der durchgeführten Risikobeurteilung nach EU-Norm automatisch Bestandteil unseres Auftrages. Bei Leistungserbringung werden Sie alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere Umweltschutz-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und die Sicherheit der Lieferkette nach den einschlägigen Zollvorschriften sicherstellen sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und von uns geforderten Vorgaben einhalten. Etwaige zusätzliche Vereinbarungen lassen diese Verpflichtungen unberührt. Sind im Einzelfall Abweichungen von solchen Vorschriften oder Vereinbarungen notwendig, so müssen Sie hierzu die schriftliche Zustimmung einholen. Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Außerdem sind Sie verpflichtet, uns über die erforderlichen Maßnahmen zur Integration Ihres Produkts zu unterrichten.

10.2 Sie verpflichten sich, bei Ihren Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.

10.3 Sie haften für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf unser Verlangen werden Sie ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.

10.4 Sie garantieren einen max. Schalldruckpegel von 72 dB(A).

10.5 Die Lackierung muss mit Grund- und Decklack ausgeführt sein, wobei beide Lacke aus 2-Komponenten-Lack bestehen und gegen Kühlschmiermittel, Öle, ölentfernende Waschmittel und dergleichen beständig sind. Laufflächen, blanke Teile, Typenschilder an Komponenten, Schläuche, Kunststoffteile und dergleichen dürfen keinen Farbanstrich bekommen.

10.6 Sind im Zusammenhang mit Ihrer Lieferung/Leistung von Ihnen Arbeiten auf unserem Werksgelände durchzuführen, so gilt Folgendes: Sind mit Feuergefahr verbundene Arbeiten, z. B. Schweißarbeiten, in unserem Werksgelände an brand- und/oder explosionsgefährdeten Anlagen wie Ölbehältern, Kabelanlagen usw. oder in deren Nähe nicht zu vermeiden, so dürfen diese nur mit Genehmigung des zuständigen Betriebsleiters durchgeführt werden. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist von Ihnen eine geschulte Brandwache zu stellen. Nach Beendigung der Arbeiten sind Nachkontrollen durchzuführen. Dies gilt auch für Demontage- und Verschrottungsarbeiten.

11. Arbeitssicherheit

11.1 Mit Ihrer Auftragsannahme bestätigen Sie uns, dass unsere Arbeitssicherheitsvorschriften bei entsprechend vereinbarten Einsätzen auf unserem Firmengelände und die Sicherheitsvorschriften von unseren Endkunden aus den aktuell geltenden Endkundenvorschriften bei entsprechend vereinbarten Einsätzen bei unseren Endkunden von Ihnen und Ihren Mitarbeitern und/oder ggfs. von Ihren beauftragten Unterlieferanten in jedem Fall vollumfänglich beachtet und komplett eingehalten werden. Sie sorgen in jedem Falle dafür, dass Ihre jeweils betroffenen Mitarbeiter und/oder die von Ihnen ggfs. beauftragten Unterlieferanten über diese Sicherheitsvorschriften vorab umfassend belehrt und eingewiesen werden, und diese vor Ort bei uns bzw. beim Endkunden angewendet werden. Die Verantwortung und Haftung hierfür liegt vollumfänglich bei Ihnen.

12. Mängeluntersuchung/-anzeige

12.1 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

12.2 Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

12.3 Kosten der Untersuchung einer mangelhaften Lieferung/Leistung sind durch Sie zu erstatten.

12.4 Die Unterzeichnung eines Lieferscheins beinhaltet kein Anerkenntnis hinsichtlich von Stückzahlen, Gewichten und Maßen sowie der Vertragsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung.

13. Mangelhafte Lieferung/Leistung

13.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch Sie gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

13.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, von Ihnen oder vom Hersteller stammt.

13.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

13.4 Im Falle der Mangelhaftigkeit der Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, von Ihnen nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

13.5 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen haben Sie zu tragen auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziff. 13.4 gilt: Kommen Sie Ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und von Ihnen Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch Sie fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir Sie unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

13.6 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

14. Verjährung

14.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

14.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

14.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

15. Lieferantenregress

15.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) von Ihnen zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

15.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir Sie benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Ihnen obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

15.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

16. Produkthaftung

16.1 Sie stellen uns von sämtlichen Ersatzansprüchen Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung für Schäden frei, wenn und soweit deren Ursache in Ihrem Herrschafts- oder Organisationsbereich liegt und Sie Dritten gegenüber selbst haften. In solchen Schadensfällen haften Sie auch für die Kosten einer erforderlich werdenden Rückrufaktion und für diejenigen Schadensersatzleistungen (einschließlich der zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewordenen Kosten), zu deren Erbringung wir uns – unter wohlverstandener Berücksichtigung Ihrer Interessen – außergerichtlich gegenüber dem Dritten bereits gefunden haben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

16.2 Sie übernehmen ebenso alle Kosten von Maßnahmen, die zur (auch vorsorglichen) Fehlerbehebung, insbesondere aufgrund unserer Produktbeobachtungspflicht, veranlasst sind.

16.3 Sie werden die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind.

16.4 Sie werden sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden versichern und uns auf Verlangen eine geeignete Bestätigung über den Umfang, Bestand und Dauer des Versicherungsschutzes vorlegen.

17. Qualitätssicherung

Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Für alle an uns auszuliefernden Komponenten führen Sie eine dokumentierte Warenausgangsprüfung hinsichtlich aller für die einwandfreie Funktion des Liefergegenstandes notwendigen Merkmale durch. Die Prüfungsprotokolle sind uns auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen, in jedem Falle über einen Zeitraum von 10 Jahren zu archivieren. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

18. Ersatzteile und Service

18.1 Sie verpflichten sich, uns für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Ablauf der Gewährleistungszeit eines von Ihnen bezogenen Produktes Ersatzteile zu liefern.

18.2 Zusätzlich garantieren Sie, dass qualifiziertes Fachpersonal sowie Verschleiß- und Ersatzteile innerhalb von 24 Stunden nach Anforderung in unserem Hauptsitz – auch nach Ablauf der Gewährleistung – zur Verfügung stehen. Diese Regelung gilt, wenn die Anforderung von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr von Ihnen entgegengenommen wird. Bei einer Meldung nach 17.00 Uhr läuft die Frist ab 8.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages.

19. Rechte Dritter

19.1 Sie garantieren, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung, Benutzung, Weiterverarbeitung oder den Weiterverkauf der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

19.2 Sie verteidigen uns und unsere Kunden auf Ihre Kosten gegen alle Ansprüche Dritter aus der Verletzung oder Beeinträchtigung der in vorstehendem Absatz (1) genannten Rechte und stellen uns insoweit von sämtlichen Prozesskosten und sonstigen Schadensersatzforderungen frei. Zu diesem Zweck werden wir Sie über gegen uns erhobene Ansprüche sowie über von uns getroffene Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen unterrichten.

19.3 Sind gegen uns Ansprüche aus der Beeinträchtigung oder Verletzung der in vorstehendem Absatz (1) genannten Rechte im Zusammenhang mit von Ihnen gelieferten Gegenständen geltend gemacht worden oder zu erwarten, haben Sie uns auf Ihre Kosten unverzüglich ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zu verschaffen oder vertragsgemäße Ersatzgegenstände zu liefern, die frei von Rechten Dritter sind. Ist beides innerhalb einer angemessenen, von uns gesetzten Frist nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen.

20. Auftragsweitergabe/Aufrechnung

20.1 Die Weitergabe des Auftrags oder wesentlicher Teile davon an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

20.2 Sie können mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn und soweit Ihre Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

21. Rücktrittsrecht bei Vermögensverschlechterung

Tritt nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse ein und wird dadurch die Durchsetzung unserer vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen Sie gefährdet, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist insbesondere gegeben, wenn gegen Sie Einzelvollstreckungen durchgeführt werden, Ihnen die Gewährung eines wichtigen Kredites verweigert wird, Sie die Zahlungen einstellen oder über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird.

22. Eigentumsvorbehalt

22.1 An von Ihnen gelieferten Gegenständen sind über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehende Eigentumsrechte, insbesondere ein erweiterter oder ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, ausgeschlossen.

22.2 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch Sie wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

22.3 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein von Ihnen durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot auf Übereignung an, erlischt Ihr Eigentumsvorbehalt spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

23. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der sonstigen Vertragsbestandteile unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahe kommen.

24. Gerichtsstand und anwendbares Recht

24.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechtes, insbesondere des UN-Kaufrechts.

24.2 Ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle vertraglichen oder mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Ansprüche ist, sofern der Lieferant Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für unseren Geschäftssitz in Bad Wörishofen zuständige Amtsgericht oder Landgericht Memmingen. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder gegen Sie auch an Ihrem Geschäftssitz zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

24.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

Stand: 01.03.2021

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