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Wartungsbedingungen der MicroStep Europa GmbH

für Wartungen an Maschinen und Anlagen

ausschließlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen

 

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Wartungsleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaigen Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, sind uns gegenüber unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber werden hiermit zurückgewiesen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Empfang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot gekennzeichnet. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.2 Der Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Wartungsleistungen erfolgt, indem der Auftraggeber unser Angebot unterzeichnet an uns zurückschickt oder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Zugang des vom Auftraggeber unterzeichneten Wartungsvertrags bei uns.

2.3 Die in einem Prospekt, Katalog oder unserem Internetauftritt enthaltenen oder beigefügten Informationen sind nur insoweit verbindlich, wie sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3. Durchführung der Wartungsleistungen

3.1 Die Wartung umfasst die gründliche Überprüfung der zu wartenden Anlagen auf ordnungsgemäße Funktion und Soll-Zustand sowie eventuell vereinbarte weitere Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Abweichungen vom Soll-Zustand. Die Wartung erfolgt in der Regel periodisch, wie im Wartungsvertrag festgelegt. Über die Ausführung der Arbeiten wird ein Protokoll erstellt. Im Wartungsprotokoll werden Abweichungen vom Soll-Zustand und die getroffenen Maßnahmen bzw. Empfehlungen zu deren Beseitigung aufgeführt. Nach Durchführung der Wartungsarbeiten erhält der Auftraggeber einen Bericht über die durchgeführten Arbeiten, in dem auch die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen und evtl. festgestellten Mängel der Anlage aufgeführt werden.

3.2 Die Einzelheiten zu den einzelnen Wartungsmaßnahmen der Anlagen und Maschinen ergeben sich aus dem Wartungsvertrag oder dem Angebot über die Ausführung von Wartungsleistungen.

3.3 Der konkrete Termin für die Ausführung der Wartungsleistungen sowie der Umfang der planmäßigen Wartung werden durch uns mit dem Auftraggeber jeweils abgestimmt.

3.4 Wir verpflichten uns, die vereinbarten Wartungsleistungen nur durch fachkundiges Personal auszuführen. Wir sind berechtigt, die Wartung durch Subunternehmer ausführen zu lassen. Die von uns auszuwählenden Subunternehmer müssen sich gewerbsmäßig mit der Ausführung der zu vergebenden Leistung befassen, fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein.

3.5 Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, sind im Einzelfall gesondert zu beauftragen. Dies gilt insbesondere bei Leistungen, die über den Umfang einer planmäßigen Wartung einer Anlage hinausgehen.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat uns bei der Durchführung der Wartungsarbeiten auf seine Kosten zu unterstützen. Dazu hat er sicherzustellen, dass wir, oder ein von uns benannter Dritter, Zugang zu der vertragsgegenständlichen Anlage zur Durchführung der Wartungsleistungen zum vereinbarten Zeitpunkt haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns schriftlich über besonders zu beachtende Betriebsregeln in seinem Betrieb (wie z. B. Zugangsbeschränkungen, Sicherheitsvorschriften, Alarmplan etc.) in Kenntnis zu setzen.

4.2 Der Auftraggeber hat die notwendigen speziellen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen zu treffen. Er hat auch den ausführenden Techniker über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Wartungspersonal von Bedeutung sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von Verstößen des Wartungspersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften zu benachrichtigen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Auftraggeber dem Zuwiderhandelnden in Absprache mit der Geschäftsleitung den Zutritt zur zu wartenden Anlage verweigern.

4.3 Der Auftraggeber hat unsere Techniker vor Durchführung der Wartungsleistungen unaufgefordert über Veränderungen der Anlagenparameter oder Störungen der Anlage, die seit Durchführung der letzten Wartungsarbeiten aufgetreten sind, zu informieren.

4.4 Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Wartung erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen unseres Wartungstechnikers zu befolgen. Für die Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen unseres Technikers entstanden, so gelten die Regelungen der Ziff. 6 dieser Bedingungen entsprechend.

b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.

d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.

f) Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.

g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.

h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Wartungsgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

4.5 Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Wartung unverzüglich nach Ankunft des Wartungstechnikers begonnen durchgeführt werden kann. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Durchführung der Arbeiten zum vereinbarten bzw. mitgeteilten Zeitpunkt nicht möglich ist.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Der Auftraggeber hat die vereinbarte Vergütung nach Zugang der Rechnung, spätestens 10 Tage ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die uneingeschränkte Gutschrift bei uns maßgeblich.

5.2 Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB) zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der AG eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Der Zahlungsverzug stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dar (vgl. Ziff. 7.2).

5.3 Wir sind berechtigt, Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5.4 Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelansprüche geltend gemacht werden, ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Die Gewährleistung auf im Rahmen des Leistungsumfanges (Ziff. 3 dieser Bedingungen) bei der Wartung ausgetauschte Ersatzteile beträgt 12 Monate.

6.2 Für Ersatzteile, Betriebsmittel, Verbrauchsmaterialien o. ä., die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, übernehmen wir keine Haftung.

6.3 Auf Schadensersatz, insbesondere für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungs- oder sonstige Vermögensschäden, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.4 Die sich aus 6.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht für Ansprüche, die etwa wegen arglistigem Verhalten von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen entstanden sein sollten sowie nicht bei einer Haftung für garantierte Leistungsmerkmale. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Außerordentliches Kündigungsrecht/Leistungsverweigerungsrecht

Wir sind berechtigt, den Wartungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn

7.1 über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

7.2 Zahlungsansprüche unsererseits gegen den Auftraggeber aus bereits erbrachten Leistungen bestehen und diese trotz angemessener Fristsetzung nicht ausgeglichen werden;

7.3 der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung, wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt.

8. Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zwecksetzung, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

9. Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1 Für diese Wartungsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und unserem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

9.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für unseren Geschäftssitz in Bad Wörishofen zuständige Amts- oder Landgericht Memmingen. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Wartungsverpflichtung gemäß diesen Wartungsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

Stand: 01.03.2021

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