Reparaturbedingungen zum Download

 

Reparaturbedingungen der MicroStep Europa GmbH

für Reparaturen an Maschinen und Anlagen (in Anlehnung an VDMA-Bedingungen)

ausschließlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

 

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Informationspflichten, Sicherheitshinweise

1.1 Diese Reparaturbedingungen gelten für alle Reparaturen, die wir aufgrund eines entsprechenden Auftrages übernehmen, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Wir sind berechtigt, die Arbeiten durch Subunternehmer ausführen zu lassen. Die von uns auszuwählenden Subunternehmer müssen sich gewerbsmäßig mit der Ausführung der zu vergebenden Leistung befassen, fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde diese Montagebedingungen und deren vorbehaltlose Umsetzung.

1.2 Von den Reparaturbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen in den individuellen Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von beiden Parteien unterzeichnet schriftlich oder in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) bestätigt sind.

1.3 Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend.

1.4 Ist der Reparaturgegenstand nicht von uns geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; der Kunde stellt uns von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei, sofern uns an einer Schutzrechtsverletzung kein Verschulden trifft.

1.5 Der Kunde hat uns über Kontaminierungen, eventuelle gesundheitsgefährdende Rückstände in den zu reparierenden Gegenständen sowie Transportrisiken und sonstige zu ergreifende reparaturrelevante Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu informieren.

2. Nicht durchführbare Reparatur

2.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu vergüten, wenn die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

  • der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
  • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
  • der Kunde den vereinbarten Reparaturtermin schuldhaft versäumt hat,
  • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

2.2 Der Reparaturgegenstand wird von uns auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungs¬zustand zurückversetzt, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten erkennbar nicht erforderlich waren.

2.3 Bei nicht durchführbarer Reparatur haften wir nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.

Die Haftungstatbestände der Ziff. 11.3 dieser Bedingungen gelten entsprechend.

3. Kostenangaben, Kostenvoranschlag

3.1 Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.

3.2 Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

4. Preis und Zahlung

4.1 Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

4.2 Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

4.3 Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.

4.4 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung durch uns und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

4.5 Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.

4.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.

4.7 Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Kunden aus anderen Rechtsverhältnissen ist nicht statthaft.

5. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur außerhalb unseres Werkes

5.1 Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.

5.2 Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften zu benachrichtigen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Kunde dem Zuwiderhandelnden in Absprache mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.

5.3 Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

  • Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Für die Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Ziff. 10 und Ziff. 11 dieser Bedingungen entsprechend.
  • Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
  • Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
  • Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
  • Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.
  • Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
  • Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
  • Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

5.4 Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Erfordert die Reparatur besondere Pläne oder Anleitungen, stellen wir diese dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung, soweit wir dazu in der Lage sind.

5.5 Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

6. Transport und Versicherung bei Reparatur in unserem Werk

6.1 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten bei uns im Werk angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei uns ab Werk durch den Kunden wieder abgeholt.

6.2 Der Kunde trägt die Transportgefahr.

6.3 Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.

6.4 Während der Reparaturzeit in unserem Werk besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

6.5 Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme können wir für die Lagerung in unserem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

7. Reparaturfrist, Reparaturverzögerung

7.1 Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

7.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht und von uns schriftlich bestätigt wurde.

7.3 Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

7.4 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.

7.5 Verzögert sich die Reparatur durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere höhere Gewalt, wie Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, (z. B. Streik und Aussperrung), sowie wegen unabwendbarer Ereignisse (z. B. Epidemien, behördliche Maßnahmen u. ä.), so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein.

8. Abnahme

8.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der vom Kunden zu vertreten ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

8.2 Verzögert sich die Abnahme, ohne dass uns ein Verschulden trifft, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.

8.3 Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

9.2 Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

10. Mängelansprüche

10.1 Nach Abnahme der Reparatur haftet wir für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Ziff. 10.5, 10.6 und Ziff. 11 dieser Bedingungen in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Kunde hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

10.2 Wir haften dann nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.

10.3 Wir haften nicht, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung haben fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

10.4 Bei berechtigter Beanstandung tragen wir die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt.

10.5 Lassen wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

10.6 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 11.3 dieser Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

11. Sonstige Haftung

11.1 Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir sie nach unserer Wahl auf unsere Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind im Fall leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis beschränkt. Darüber hinaus wird für Schäden am Reparaturgegenstand entsprechend Ziff. 11.3 dieser Bedingungen gehaftet.

11.2 Wenn der Reparaturgegenstand infolge von uns schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratun¬gen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Neben-pflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziff. 10 und 11.1 und 11.3 dieser Bedingungen.

11.3 Auf Schadensersatz, insbesondere für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungs- oder sonstige Vermögensschäden, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11.4 Die sich aus Ziff. 11.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht für Ansprüche, die etwa wegen arglistigem Verhalten von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen entstanden sein sollten sowie nicht bei einer Haftung für garantierte Leistungsmerkmale. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.5 Wegen einer Verletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

12. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 11.3 dieser Bedingungen gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringen wir die Reparaturarbeiten an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

13. Ersatzleistung des Kunden

Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb unseres Werkes ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

14. Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zwecksetzung, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1 Für diese Reparaturbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2 Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für unseren Geschäftssitz in Bad Wörishofen zuständige Amts- oder Landgericht Memmingen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Reparaturverpflichtung gemäß diesen Reparaturbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

Stand: 01.03.2021

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