Montagebedingungen zum Download

 

Montagebedingungen der MicroStep Europa GmbH

für die Durchführung von Montagearbeiten an Maschinen und Anlagen (in Anlehnung an VDMA-Bedingungen)

ausschließlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Montagebedingungen gelten für alle Montagen, Inbetriebnahmen, die wir aufgrund eines entsprechenden Auftrages übernehmen, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Wir sind berechtigt, die Arbeiten durch Subunternehmer ausführen zu lassen. Die von uns auszuwählenden Subunternehmer müssen sich gewerbsmäßig mit der Ausführung der zu vergebenden Leistung befassen, fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde diese Montagebedingungen und deren vorbehaltlose Umsetzung.

1.2 Von den Montagebedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen in den individuellen Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von beiden Parteien unterzeichnet schriftlich oder in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) bestätigt sind. In Bezug auf das Verhältnis zu unseren Allgemeinen Lieferbedingungen gilt Ziff. 12.2 dieser Montagebedingungen.

2. Vergütung

2.1 Die Montage wird gemäß unserem Preis- und Leistungsverzeichnis, das wir dem Kunden auf Anforderung zusenden, vergütet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart oder die Montage im Preis inbegriffen ist.

2.2 Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die uns in der gesetzlichen Höhe jeweils zusätzlich zu vergüten ist.

3. Mitwirkung des Kunden

3.1 Der Kunde hat unser Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten gem. Ziff. 4 dieser Bedingungen zu unterstützen.

3.2 Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

3.3 Der Kunde hat auch dafür zu sorgen, dass die Montage oder Aufstellung ohne Unterbrechung erfolgen kann und die notwendigen Vorbereitungen, wie geeigneter Untergrund und Unterbau vorhanden sind. Technische Medienanschlüsse, insbesondere Elektroanschlüsse und dergleichen hat der Kunde uns kostenfrei zur Verfügung zu stellen, sowie sicher zu stellen, dass keine chemischen, elektrochemischen und/oder elektrische Einflüsse die Montage und letztlich den Betrieb der Anlage gefährden oder einschränken.

4. Technische Hilfeleistung des Kunden

4.1 Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Für die Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten Ziff. 7 und 8 dieser Bedingungen.

b) Vornahme aller notwendigen Stemm-, Putz-, Erd-, Beton-, Dübelbohr-, Maurer-, Schalungs-, Bau, Bettungs-, Unterstützungs-, Dämm- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe. Dazu zählen insbesondere Gebäude-, Wand- und Dachdurchbrüche und deren ordnungsgemäßes Verschließen, z. B. nach Leitungseinbau sowie Tür- und Torvergrößerungen.

c) Trassierung für die Verlegung von den im Umfang enthaltenen Kabeln, Leitungen und Schläuchen (Kabelpritschen, Schächte, Wandhalterungen usw.).

d) Herstellung notwendiger lastabtragender baulicher Einrichtungen (Träger, Traversen, Ausleger) entsprechend der Aufstellsituation.

e) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge inklusive Ketten/Seile, Hallenkran, Gabelstapler, Gerüste, Hubsteiger, Steighilfen) und deren innerbetriebliche Genehmigung und Absicherung.

f) Bereitstellung erforderlicher Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Ölbindemittel, Verpackungsmaterialien, Filterelemente, Brennstoffe, Treibseile/-riemen, Besen und Staubsauger).

g) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. Der Montageraum und Aufstellplatz muss ausreichend beleuchtet und im Winter beheizbar sein (Umgebungstemperatur mindestens 10 °C). Die vorgeschriebene Mindesttemperatur für bestimmte Anlagenteile muss auf der Baustelle sichergestellt sein. Dies trifft insbesondere bei Frostgefahr zu.

h) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.

i) Benutzungsmöglichkeit von bestellereigenen Werkstatteinrichtungen für Anpassarbeiten während der Montage.

j) Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.

k) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.

l) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

m) Zugangssicherungen zu der Anlage, soweit erforderlich.

n) Entsorgung des bei Betrieb der Maschine anfallenden Schrotts und der Schlacke.

o) Entsorgung bzw. Rücksendung von Verpackungsmaterial.

4.2 Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft unseres Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen erforderlich sind, stellen wir diese dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.

4.3 Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

5. Montagefrist, Verzögerung

5.1 Die Dauer der Arbeiten ist wesentlich durch die Verhältnisse am Montageort und die vom Kunden gewährte Unterstützung abhängig. Soweit daher kein fester Termin im Sinne von nachstehender Ziff. 5.2 vereinbart ist, stellen alle Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeiten unverbindliche Leistungstermine dar.

5.2 Falls ein fester Termin für die Ausführung der Arbeiten vereinbart wurde, setzt der Beginn der Frist voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden, vor Beginn der Arbeiten zu erbringenden Verpflichtungen erfüllt hat (z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen, Leistung einer Anzahlung gem. Ziff. 3.2 unserer Allgemeinen Lieferbedingungen). Ist dies nicht der Fall, wird die Frist angemessen verlängert. Die Frist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Arbeiten zur Abnahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit sind. Eine Beendigung der Arbeiten liegt auch vor, wenn lediglich unwesentliche Teile fehlen oder unwesentliche Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt ist.

5.3 Verzögern sich die Arbeiten durch unterlassene oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistungen des Kunden, wie z. B. Verletzung der Pflichten nach Ziff. 3 und 4 dieser Montagebedingungen, wird die Frist angemessen verlängert. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Kunde.

5.4 Verzögert sich die Montage durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere höhere Gewalt, wie Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, (z. B. Streik und Aussperrung), sowie wegen unabwendbarer Ereignisse (z. B. Epidemien, behördliche Maßnahmen u. ä.), sind wir während der Dauer des Ereignisses von den Leistungspflichten befreit. Die Frist verlängert sich dann angemessen.

6. Abnahme

6.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

6.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sich die Abnahme ohne unser Verschulden verzögert oder wenn

  • die Lieferung und die Installation/Montage abgeschlossen ist,
  • wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziff. 6.2 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
  • seit der Lieferung oder Installation 15 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Liefergegenstandes begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 10 Werktage vergangen sind und
  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums nicht wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung des Liefergegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6.3 Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

7. Mängelansprüche

7.1 Wir haben Mängel, soweit sie im Rahmen der Abnahme gem. Ziff. 6.1 dieser Bedingungen ordnungsgemäß gerügt worden sind, zu beseitigen. Erweist sich die Montage nach der Abnahme als nicht vertragsgemäß, so haben wir unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden, unbeschadet Ziff. 7.5 und 7.6 sowie Ziff. 8 dieser Bedingungen, Mängel zu beseitigen. Der Kunde hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich oder in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) anzuzeigen.

7.2 Wir haben einen Mangel nicht zu beseitigen, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, den der Kunde zu vertreten hat.

7.3 Keine Gewährleistung besteht, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir in einem solchen Fall sofort zu verständigen sind, oder wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7.4 Bei berechtigter Beanstandung tragen wir die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt.

7.5 Im Falle, dass wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

7.6 Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 8.3 dieser Bedingungen.

8. Haftung, Haftungsausschluss

8.1 Wird bei der Montage ein von uns geliefertes Montageteil durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir es nach unserer Wahl und auf unsere Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.

8.2 Wenn der montierte Gegenstand infolge von uns schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziff. 7 und Ziff. 8.1 und 8.3 ff. dieser Bedingungen.

8.3 Auf Schadensersatz, insbesondere für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungs- oder sonstige Vermögensschäden, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.4 Die sich aus 8.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht für Ansprüche, die etwa wegen arglistigem Verhalten von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen entstanden sein sollten sowie nicht bei einer Haftung für garantierte Leistungsmerkmale. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.5 Wegen einer Verletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 8.3 a-c und e gelten die gesetzlichen Fristen. Handelt es sich bei der Montageleistung um Arbeiten an einem Bauwerk und verursachen diese dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

10. Ersatzleistung des Kunden

Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

11. Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zwecksetzung, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

12. Sonstiges

12.1 An sämtlichen technischen Unterlagen, Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u. ä. Informationen, körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Informationen dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis weder kopiert, vervielfältigt noch Dritten in irgendwelcher Weise zur Kenntnis gebracht werden. Sie dürfen nur im Zusammenhang mit Montagearbeiten von uns gelieferter Maschinen verwendet werden.

12.2 Für Lieferungen und sonstige unserer Leistungen, gelten, soweit die vorstehenden Montagebedingungen keine Regelung treffen, unsere Allgemeinen Lieferbedingungen, die auf unserer Homepage unter www.microstep.com einsehbar sind, entsprechend.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1 Für diese Montagebedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2 Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für unseren Geschäftssitz in Bad Wörishofen zuständige Amts- oder Landgericht Memmingen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Montageverpflichtung gemäß diesen Montagebedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

Stand: 01.03.2021

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